Garantieerklärung
Garantieerklärung
§ 1
Garantiegeber/Anwendungsbereich
1. Die hier beschriebene Garantie besteht nur für von der G-Telware/ G-TELWARE GmbH
angebotene Neuwaren, sofern diese ausdrücklich mit
einer Garantie
beworben oder verkauft werden. Garantiegeber ist die G-TELWARE GmbH,
In der Aue 10, 53757 Sankt Augustin
(nachfolgend nur
„G-Telware“).
2. Von der Garantie
bleiben die dem Käufer zustehenden gesetzlichen Rechte,
insbesondere das Recht auf Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung,
Schadensersatz
oder Ersatz vergeblicher Aufwendung sowie weitere gesetzliche
Rechte aus dem
jeweiligen Vertragsverhältnis unberührt. Die gesetzlichen Rechte
des Käufers werden
von der Garantie nicht eingeschränkt.
3. Die nachfolgenden
Garantiebedingungen gelten nur insoweit, als sie dem
jeweiligen
nationalen Recht im Hinblick
auf Garantiebestimmungen nicht
entgegenstehen.
§ 2 Inhalt, Dauer
und räumlicher Umfang der Garantie
1. Die G-Telware
gewährt für die im jeweiligen Kaufvertrag beschriebene
Funktionstüchtigkeit des unter Garantie verkauften Gerätes nach
Maßgabe der hier
beschriebenen Bedingungen eine Garantie von zwei Jahren,
gerechnet ab dem
Zeitpunkt der Übergabe des Gerätes an den Käufer. Treten innerhalb
dieser
Garantiefrist Mängel an dem Gerät auf, die nicht auf einer der
unter § 3 Ziffer 2. bis
4. genannten Ursachen beruhen, so wird das betreffende Gerät nach
eigenem
Ermessen der G-Telware entweder kostenlos repariert oder kostenlos
ersetzt. Die
Garantie umfasst zudem eine kostenlose Lieferung des
auszutauschenden Gerätes
von der G-Telware an den Käufer.
2. Von der Garantie
nicht umfasst sind die dem Käufer entstehenden Versand- oder
Portokosten für die Übersendung des Gerätes an die G-Telware sowie
sonstige
Spesen. Ebenfalls nicht von der Garantie umfasst sind Ansprüche des
Käufers auf
Schadensersatz, auf Ersatz von Folgeschäden oder Schäden, die nicht
an dem der
Garantie unterworfenen Gerät selbst entstanden sind. Die Garantie
begründet keinen
Anspruch auf Minderung des Kaufpreises oder Rücktritt vom
Kaufvertrag.
3. Die Garantie
besteht für alle Kaufgeschäfte, in denen eine Lieferung des Geräts
durch die G-Telware an eine Anschrift innerhalb der Europäischen
Union (EU) erfolgt
ist.
§ 3 Garantiebedingungen
1. Anspruch auf
Garantieleistung besteht nur dann, wenn zusammen mit dem Gerät
eine Kopie der Kaufrechnung oder des Kassenbeleges des Verkaufs
durch die GTelware
vorgelegt wird.
2. Die Garantie
berechtigt nicht zur kostenlosen Inspektion oder Wartung des
Gerätes. Sofern ein Mangel auf unsachgemäße Benutzung durch den
Käufer oder
einen Dritten zurückzuführen ist, besteht kein Anspruch auf
Garantieleistungen.
3. Nicht von der
Garantieleistung erfasst sind darüber hinaus Schäden,
· die auf unsachgemäßer
Benutzung oder Fehlgebrauch des Gerätes für einen
anderen als seinen vertragsgemäßen Zweck unter Nichtbeachtung der
Bedienungsanleitungen beruhen,
· die auf äußere
Gewalt und/oder Gewalteinwirkung beruhen,
· die auf dem
Anschluss, dem Gebrauch oder der Nutzung des Gerätes in einer
Weise, die den geltenden technischen oder sicherheitstechnischen
Anforderungen zuwiderläuft beruhen.
Ebenfalls nicht vom Garantieanspruch erfasst ist eine Firmwareaufwärtskompatibilität
der Geräte zu einer neuen, bei Erwerb des Gerätes noch nicht
veröffentlichten
Firmware.
4. Das Garantierecht
erlischt darüber hinaus, wenn das Gerät durch eine nicht
autorisierte Person oder durch den Käufer selbst repariert bzw.
Bauteile an dem
Gerät vom Käufer oder einem nicht autorisierten Dritten geöffnet
werden.
5. Sofern die G-Telware
bei Überprüfung des Gerätes im Rahmen der
Geltendmachung eines Garantieanspruches feststellt, dass der
vorliegende Schaden
nicht zur Geltendmachung von Garantieansprüchen berechtigt, sind
die der GTelware
entstandenen Kosten der Überprüfungsleistung vom Käufer zu tragen.
§ 4 Übertragung der
Garantie
Bei Veräußerung eines unter die Garantie fallenden Gerätes können
die
Garantieansprüche an den Erwerber des Gerätes übertragen werden.
Bei Einhaltung
der Garantiebedingungen stehen dem Erwerber des Gerätes die
Garantieansprüche
gleichfalls zu.
§ 5 Verjährung der
Garantieansprüche
Ansprüche auf Garantieleistungen verjähren innerhalb von sechs
Monaten nach
Schadenseintritt, spätestens jedoch sechs Monate nach Ablauf der
Garantiedauer.
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